Allgemeine Lieferbedingungen der Kissel + Wolf GmbH

Stand 12.7.2021

1. Geltungsbereich
1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Kissel + Wolf GmbH („Kissel + Wolf“) an ihre Vertragspartner („Kunde“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen („ALB“). Die ALB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2 Die ALB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob Kissel + Wolf die Ware selbst herstellt oder sie bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die ALB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der dem Kunden zuletzt in Textform mitgeteilten oder auf unserer Homepage unter www.kissel-wolf.com/rechtliche-hinweise/Allgemeine Lieferbedingungen verfügbaren Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass Kissel + Wolf in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.
1.3 Diese ALB gelten ausschließlich. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden nur Anwendung, wenn Kissel + Wolf ihrer Geltung ausdrücklich zustimmt. Dies gilt auch dann, wenn Kissel + Wolf ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht oder seine Leistung vorbehaltlos erbringt.
1.4 Rechtsverbindliche Anzeigen und Erklärungen einer Partei gegenüber der anderen Partei und/oder einem Dritten müssen schriftlich abgegeben werden, wobei E-Mail und Telefax ausreichen. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter der Kissel + Wolf nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. 1.5 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen ALB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Alle Angebote von Kissel + Wolf sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht eine bestimmte Annahmefrist enthalten. In diesem Fall können sie nur innerhalb der Annahmefrist angenommen werden.
2.2 Ein Vertragsschluss kommt ferner zustande, wenn der Kissel + Wolf ein Angebot des Kunden schriftlich annimmt oder Kissel + Wolf mit der Erbringung der angebotenen Leistung oder Lieferung beginnt. Angebote des Kunden kann Kissel + Wolf innerhalb von vier Wochen ab Zugang annehmen.
2.3 In dem Angebot sind die Einzelheiten des jeweiligen Auftrages zu bestimmen, insbesondere Art und Umfang der Leistungen, Vergütung und Kostenvorgaben. Bestimmt der Kunde diese Einzelheiten nicht, kann Kissel + Wolf sie nach billigem Ermessen selbst festlegen.
2.4 Storniert oder kündigt der Kunde einen Vertrag aus nicht von Kissel + Wolf zu vertretenden Umständen oder storniert oder kündigt Kissel + Wolf einen Vertrag aus vom Kunden zu vertretenden Umständen, kann Kissel + Wolf für die entstandenen Kosten eine Stornierungsgebühr in Höhe von EUR 25,00 oder eine Aufwendungspauschale in Höhe von 5% der Vertragssumme verlangen. Der Nachweis, dass höhere oder niedrigere Kosten entstanden ist, bleibt beiden Parteien vorbehalten.

3. Umfang der Lieferungen und Leistungen
3.1 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Kissel + Wolf und Kunde ist der jeweils schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser ALB. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum jeweiligen Vertragsgegenstand vollständig wieder. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser ALB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3.2 Angaben von Kissel + Wolf zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich und dienen nur der Individualisierung des Vertragsgegenstandes. Sie sind keine Beschaffenheitsmerkmale.
3.3 Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Einzelteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Änderungen und Abweichungen gelten in jedem Fall dann als genehmigt, wenn der Kunde die Ware vorbehaltlos annimmt.
3.4 Änderungen von Bestellungen nach Vertragsschluss bedürfen der Zustimmung von Kissel + Wolf und stehen unter dem Vorbehalt des Abschlusses einer schriftlichen Vereinbarung. Ab Zugang eines Wunsches des Kunden zu einer Änderung nach Vertragsschluss bei Kissel + Wolf und bis zum Abschluss einer ergänzenden Vereinbarung bzw. bis zur Rücknahme des Änderungswunsches ist Kissel + Wolf berechtigt, die Ausführung der zu ändernden Bestellung zu unterbrechen. Liefertermine und Lieferfristen verlängern und verschieben sich entsprechend. Unterbreitet Kissel + Wolf dem Kunden Änderungsvorschläge, gilt das Vorstehende entsprechend.
3.5. Kissel + Wolf ist zu Teillieferungen im handelsüblichen Umfang berechtigt.
3.6 Bei Lieferungen ins Ausland stehen die Lieferungen und Leistungen von Kissel + Wolf unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Beschränkungen entgegenstehen. Der Kunde ist verpflichtet alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr/Verbringung/Einfuhr benötigt werden. Verzögerungen aufgrund Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren verlängern Liefertermine und Lieferfristen entsprechend. Soweit erforderliche Genehmigungen nicht erteilt werden, gilt der Vertrag als nicht geschlossen. Schadensersatzansprüche des Kunden sind insoweit ausgeschlossen. Alle Produkte, die einer Ausfuhrbeschränkung unterliegen, werden von Kissel + Wolf ausschließlich zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Beabsichtigt der Kunde die Wiederausfuhr von Produkten, ist er verpflichtet, die einschlägigen Ausfuhrbestimmungen einzuhalten. Die Wiederausfuhr von Produkten – einzeln oder in systemintegrierter Form – entgegen dieser Bestimmungen ist dem Kunden untersagt.

4. Preise und Zahlung
4.1 Die Preise gelten für den im Vertrag aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Soweit dort nichts anderes bestimmt ist, verstehen sich die Preise in EURO und FCA In den Ziegelwiesen 6, 69168 Wiesloch, Deutschland. Sämtliche Kosten für Lieferung und Versendung trägt der Kunde, insbesondere Kosten für Verpackung (mit Ausnahme von Transportgefäßen für Chemikalien), Transport, Be- und Entladung und Transportversicherung sowie bei Lieferungen ins Ausland Zoll, Gebühren und andere öffentliche Abgaben.
4.2 Die Preise sind netto zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Ist eine Lieferung z.B. wegen Auslandsbezug grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit, hat der Kunde Kissel + Wolf unverzüglich die erforderlichen Nachweise zu erbringen. Anderenfalls ist Kissel + Wolf berechtigt, dem Kunden die jeweilige Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.
4.3 Soll die Lieferung erst mehr als drei Monate nach Vertragsschluss erfolgen, ist Kissel + Wolf berechtigt, die Preise angemessen zu ändern, insbesondere die bei Lieferung gültigen Listenpreise von Kissel + Wolf zugrunde zu legen (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).
4.4 Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei Kissel + Wolf. Kissel + Wolf ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt Kissel + Wolf spätestens mit der Auftragsbestätigung.
4.5 Leistet der Kunde nach Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung von Fälligkeitszinsen (§ 353 HGB), höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
4.6 Kissel + Wolf ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn der Kunde wegen dieser oder einer anderen Lieferung oder Leistung in Zahlungsverzug gerät oder Kissel + Wolf nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von Kissel + Wolf gefährdet wird.

5. Lieferung und Lieferzeit
5.1 Die Lieferung erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, Frei Frachtführer In den Ziegelwiesen 6, 69168 Wiesloch, Deutschland (FCA, Incoterms 2020), wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware von Kissel + Wolf an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist Kissel + Wolf berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
5.2 Von Kissel + Wolf in Aussicht gestellte Termine für Lieferungen und Leistungen und Fristen sind unverbindlich, soweit nicht im Vertrag eine feste Frist oder ein fester Termin verbindlich vereinbart ist.
5.3 Die Einhaltung verbindlicher Liefertermine und –fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Informationen und Unterlagen, das Vorliegen aller erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Liefertermine und Lieferfristen verlängern sich entsprechend, wenn der Kunde diesen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Kissel + Wolf nicht nachkommt. Soweit möglich, soll Kissel + Wolf dem Kunden die neuen Liefertermine und Lieferfristen mitteilen. Weitergehende Rechte von Kissel + Wolf bleiben unberührt.
5.4. Kissel + Wolf haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Kissel + Wolf) verursacht worden sind, die Kissel + Wolf nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse Kissel + Wolf die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer sind, ist Kissel + Wolf zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. In Fällen von solchen vorübergehenden Hindernissen verlängern sich die verbindlichen Liefertermine und Lieferfristen bis zum Wegfall der Hindernisse zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
5.5 Der Eintritt des Lieferverzugs von Kissel + Wolf bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Gerät Kissel + Wolf mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug, kann der Kunde Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens, höchstens jedoch für jede volle Woche der Verspätung einen Betrag von 0,5% und insgesamt höchstens 5% des jeweils vereinbarten Preises für die Lieferung oder Leistung verlangen. Für diese Haftungsbeschränkung gilt Ziff. 9 entsprechend. Das Recht des Kunden zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer Kissel + Wolf schriftlich gesetzten Nachfrist bleibt unberührt. Die Nachfrist muss jedoch angemessen sein.
5.6 Gerät der Kunde mit der Abnahme in Verzug, kann der Kissel + Wolf Ersatz des entstandenen Schadens verlangen. Ziff. 7.5 gilt entsprechend.
5.7 Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferungen unverzüglich entgegen zu nehmen und die Ware unverzüglich nach Eintreffen zu entladen. Verzögert sich die Entladung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen um mehr als 2 Stunden, bei Lieferungen ins Ausland ohne Verzollung um mehr als 24 Stunden und bei Lieferungen ins Ausland mit Verzollung um mehr als 48 Stunden, hat er Kissel + Wolf die Verzögerungsschänden, insbesondere die Standzeit des Transportwagen und der Transportmitarbeiter zu erstatten.

6. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
6.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von Kissel + Wolf, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet Kissel + Wolf auch die Aufstellung und Montage oder Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem dies jeweils zu erfolgen hat.
6.2 Schuldet Kissel + Wolf Verpackung und/oder Versand, unterstehen Versandart und Verpackung dem pflichtgemäßen Ermessen von Kissel + Wolf. Die Verpackung erfolgt grundsätzlich in Standard­ Verpackungen von Kissel + Wolf. Erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen von Kissel + Wolf oder auf Wunsch des Kunden eine andere Verpackung hat der Kunde die entsprechenden Mehrkosten zu tragen.
6.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht spätestens mit der Übergabe der Ware (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten, bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme im eigenen Betrieb oder über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Kissel + Wolf noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat.
6.4 Verzögern sich Versand, Übergabe oder Abnahme infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versand- bzw. abhol- bzw. abnahmebereit ist und Kissel + Wolf dies dem Kunden angezeigt hat.
6.5 Lagerkosten nach Gefahrübergang oder während des Verzuges des Kunden trägt der Kunde. Bei Lagerung durch Kissel + Wolf betragen die Lagerkosten 0,5% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufener Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

7. Gewährleistung, Sachmängel
7.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
7.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme, und bei Lieferungen von Bauwerken und Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für Bauwerke verwendet werden, 5 Jahre. Dies gilt nicht im Fall des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit Kissel + Wolf eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Für Schadensersatzansprüche gelten die Verjährungsfristen zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle – nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bzw. der Erbringung einer mangelhaften Werkleistung bestehender – schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.3 Die Ware ist unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so hat ihn der Kunde Kissel + Wolf unverzüglich schriftlich anzuzeigen. In jedem Fall sind erkannte Mängel oder Mängel, die bei einer sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, innerhalb von sieben Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, gilt die Ware als vom Kunden genehmigt und ist eine Haftung von Kissel + Wolf für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
7.4 Auf Verlangen von Kissel + Wolf ist ein beanstandeter Liefergegenstand zur Besichtigung und Prüfung bereit zu halten oder frachtfrei an Kissel + Wolf zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet Kissel + Wolf die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
7.5 Befindet sich der Liefergegenstand außerhalb von Deutschland, hat der Kunde die hierdurch entstehenden Mehrkosten, insbesondere die Kosten der Rücksendung des Liefergegenstandes oder die für Kissel + Wolf bzw. Erfüllungsgehilfen entstehenden Wegekosten zu tragen. Dies gilt nicht, wenn die Tragung der entstehenden Mehrkosten dem Kunden unzumutbar ist. Hiervon unberührt bleibt das Recht von Kissel + Wolf nach § 439 Abs. 3 BGB die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßigen Kosten zu verweigern.
7.6 Der Weiterverkauf, der Einbau bzw. die Installation sowie die sonstige Nutzung und Verwendung eines gerügten oder beanstandeten Gegenstandes gelten als Genehmigung des Gegenstandes als vertragsgemäß durch den Kunden.
7.7 Ist die Ware mangelhaft, kann Kissel + Wolf zunächst wählen, ob Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) geleistet wird. Das Recht von Kissel + Wolf, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Die Nacherfüllung umfasst weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn Kissel + Wolf ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
7.8 Kissel + Wolf ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
7.9 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet Kissel +Wolf nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann Kissel + Wolf vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
7.10 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
7.11 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziff. 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

8. Schutzrechte
8.1. Kissel + Wolf steht nach Maßgabe dieser Ziff. 8 dafür ein, dass die Ware bei zweckentsprechender und vertragsgemäßer Nutzung am vereinbarten Lieferort frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist und/oder der Kissel + Wolf die erforderlichen Nutzungsrechte besitzt.
8.2 Verletzt die vertragsgemäße Nutzung der Ware ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten, wird Kissel + Wolf nach seiner Wahl und auf seine Kosten die Ware derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, die Ware aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder sich oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt Kissel + Wolf dies nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums, ist der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Gleiches gilt, wenn Kissel + Wolf ein Nutzungsrecht nur zu für Kissel + Wolf nicht zumutbaren Bedingungen erwirken könnte. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden unterliegen den Beschränkungen der Ziff. 9.
8.3 Der Kunde ist verpflichtet, Kissel + Wolf über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich zu verständigen und Kissel + Wolf alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen zu ermöglichen und zu überlassen. Der Kunde darf ohne schriftliche Zustimmung von Kissel + Wolf keine Erklärungen abgeben oder Handlungen vornehmen, die gegenüber dem Dritten ein Anerkenntnis oder ein Zugeständnis darstellen.
8.4 Ansprüche des Kunden nach dieser Ziff. 8 sind ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung darin begründet liegt, dass der Kunde die Ware verändert, nicht zweckmäßig oder zusammen mit anderen, nicht von Kissel + Wolf gelieferten Produkte verwendet, oder sofern die Ware nach Entwürfen, Vorgaben oder Anweisungen des Kunden gefertigt wurde. In diesen Fällen stellt der Kunde Kissel + Wolf von allen Ansprüchen frei, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte geltend gemacht werden, und erstattet Kissel + Wolf alle damit verbundenen Kosten, auch Rechtsanwaltskosten, und Aufwendungen.
8.5 Stellt die Schutzrechtsverletzung einen Rechtsmangel dar, gilt im Übrigen Ziff. 7.
8.6 Kissel + Wolf behält sich das Eigentum und Urheberrecht an allen von Kissel + Wolf abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von Kissel + Wolf weder als solche noch inhaltlich oder auszugsweise Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Auf Verlangen von Kissel + Wolf hat der Kunde diese Gegenstände vollständig an Kissel + Wolf zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben, insbesondere Copyright-Vermerke, nicht zu entfernen oder ohne die vorherige Zustimmung von Kissel + Wolf zu verändern.

9. Haftung und Schadensersatz
9.1 Kissel + Wolf haftet unbeschränkt für Ansprüche wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.
9.2 Kissel + Wolf haftet darüber hinaus für Schäden oder vergebliche Aufwendungen, wenn sie von Kissel + Wolf, seinen gesetzlichen Vertretern oder einem seiner Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, oder durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung verursacht worden sind.
9.3 Bei durch nicht vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, bei einfacher Fahrlässigkeit von Kissel + Wolf und bei durch Pflichtverletzung von Erfüllungsgehilfen des Kissel + Wolf verursachten Schäden ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden und einen Betrag von EUR 250.000,00 je Schadensfall beschränkt.
9.4 Im Übrigen und soweit nicht in einem Vertrag oder diesen ALB ausdrücklich etwas andres bestimmt ist, ist die Haftung von Kissel + Wolf auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, ausgeschlossen.
9.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Kissel + Wolf.

10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Kissel + Wolf behält sich das Eigentum an den Ware Liefergegenständen (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis (Kontokorrentvorbehalt).
10.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei nicht oder nicht rechtzeitiger Bezahlung des fälligen Preises, ist Kissel + Wolf berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Kunde den fälligen Preis nicht, darf Kissel + Wolf nur dann zurücktreten, wenn Kissel + Wolf dem Kunden zuvor eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine solche Fristsetzung nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich ist. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch Kissel + Wolf ist ein Rücktritt vom Vertrag zu sehen. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Sofern der Kunde dennoch eine Verpfändung des Liefergegenstandes vornimmt, ist Kissel + Wolf ohne Fristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde Kissel + Wolf unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit dieser Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Kissel + Wolf die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den Kissel + Wolf entstandenen Ausfall.
10.3 Der Kunde ist bis auf Widerruf durch Kissel + Wolf berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt Kissel + Wolf jedoch bereits jetzt seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den jeweiligen Abnehmer mit allen seinen Nebenrechten ab, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach der Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Die Abtretung ist jedoch auf die Höhe des Betrages beschränkt, der dem Anspruch von Kissel + Wolf gegen den Kunden aus dieser Lieferbeziehung entspricht. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde auch nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Kissel + Wolf, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich Kissel + Wolf, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses kann Kissel + Wolf verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
10.4 Die Verarbeitung und Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für Kissel + Wolf vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht Kissel + Wolf gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Kissel + Wolf das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Der Kunde tritt Kissel + Wolf auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen von Kissel + Wolf ab, die dem Kunden durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
10.5 Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht Kissel + Wolf gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Kissel + Wolf das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgte die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde Kissel + Wolf anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für Kissel + Wolf. Er hat es gegen die üblichen Gefahren, wie z.B. Feuer, Diebstahl, Wasser u.ä. in gebräuchlichem Umfang zu versichern. Der Kunde tritt Kissel + Wolf bereits jetzt seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der vorgenannten Art gegen Versicherer oder sonstige Dritte zustehen, in Höhe des Rechnungswertes der Ware ab.
10.6 Übersteigt der realisierbare Wert der Kissel + Wolf zustehenden Sicherheiten dessen Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist Kissel + Wolf auf Verlangen des Kunden oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von Kissel + Wolf verpflichtet.

11. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
11.1 Kissel + Wolf ist berechtigt, mit eigenen Forderungen oder mit Forderungen von mit Kissel + Wolf verbundenen Unternehmen gegen Forderungen des Kunden aufzurechnen.
11.2 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

12. Vertraulichkeit
12.1 Alle durch Kissel + Wolf schriftlich, elektronisch oder mündlich zugänglich gemachten Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen, sonstige geschäftliche oder technische Informationen und Daten sowie Kenntnisse oder Erfahrungen („Informationen“) sind auch nach Vertragsende, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber streng geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Kunden nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Vertragserfüllung notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Ohne vorheriges schriftliches Einverständnis von Kissel + Wolf dürfen Informationen gem. dem vorstehenden Satz 1 nur zur Erfüllung des Vertrages und nicht für andere Zwecke vervielfältigt oder anderweitig verwendet werden.
12.2 Auf Anforderung von Kissel + Wolf sind alle Informationen gem. Abs. 1 (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und alle vorübergehend oder leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an Kissel + Wolf zurückzugeben oder zu vernichten. Soweit uns Informationen gem. Abs. 1 von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.
12.3 Arbeitsergebnisse und Erzeugnisse, die unter Verwendung von durch Kissel + Wolf entworfene Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach vertraulichen Angaben von Kissel + Wolf angefertigt sind, dürfen vom Kunden weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden.

13. Gerichtsstand, Anwendbares Recht
13.1 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz von Kissel + Wolf. Kissel + Wolf ist jedoch berechtigt, Klage auch am Sitz des Kunden zu erheben.
13.2 Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches materielles Recht. Das UN­Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen.

14. Salvatorische Klausel
Soweit der Vertrag oder diese ALB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.