Allgemeine Einkaufsbedingungen der Kissel + Wolf GmbH

Stand 10. 02. 2021


§ 1 Geltungsbereich, Form
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Kissel + Wolf GmbH in Wiesloch („Kissel + Wolf“) und ihren Geschäftspartnern und Lieferanten („Lieferant“). Die AEB gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2 Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung von Kissel + Wolf gültigen bzw. jedenfalls in der dem Lieferanten zuletzt in Textform mitgeteilten oder auf unserer Homepage unter www.kissel-wolf.com/rechtliche-hinweise/allgemeine-einkaufsbedingungen verfügbaren Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass Kissel + Wolf in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
1.3 Diese AEB gelten ausschließlich. Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Kissel + Wolf ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt. Dies gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Kissel + Wolf in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen.
1.4 Rechtsverbindliche Anzeigen und Erklärungen einer Partei gegenüber der anderen Partei und/oder einem Dritten müssen schriftlich abgegeben werden, wobei E-Mail und Telefax ausreichen. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Kissel + Wolf nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen.
1.5 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

§ 2 Vertragsschluss
2.1 Bestellung von Kissel + Wolf gelten gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der Lieferant Kissel + Wolf zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
2.2 Bestellung von Kissel + Wolf werden verbindlich, wenn der Lieferant der Bestellung nicht innerhalb von fünf (5) Werktagen schriftlich widerspricht.
2.3 Der Lieferant ist gehalten, Bestellungen von Kissel + Wolf innerhalb einer Frist von einer (1) Woche schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme). Danach kann Kissel + Wolf die Bestellung widerrufen.
2.4 Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch Kissel + Wolf.
2.5 Kostenvoranschläge des Lieferanten sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart

§ 3 Lieferzeit, Lieferverzug, Lieferschein und Ursprungsnachweis
3.1 Die von Kissel + Wolf in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie zwei (2) Wochen ab Vertragsschluss.
3.2 Der Lieferant ist verpflichtet, Kissel + Wolf unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann. Er hat geeignete Abhilfemaßnahmen aufzuzeigen und diese - nach Abstimmung mit Kissel + Wolf – unverzüglich umzusetzen.
3.3 Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte von Kissel + Wolf – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Abs. 4 bleiben unberührt.
3.4 Ist der Lieferant in Verzug, kann Kissel + Wolf – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz des Verzugsschadens i.H.v 0,5% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Kissel + Wolf bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
3.5 Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, auf dem alle für die Lieferung relevanten Informationen anzugeben sind. Nicht auf den Lieferscheinen gekennzeichnetes Leergut geht ohne Berechnung in das Eigentum von Kissel + Wolf über bzw. wird auf Kosten des Lieferanten entsorgt.
3.6 Der Lieferant ist verpflichtet, unter Verwendung eines von Kissel + Wolf vorgegebenen Formblattes eine schriftliche Erklärung über den zollrechtlichen Ursprung der gelieferten Waren abzugeben (Lieferantenerklärung). Diese Erklärung ist Kissel + Wolf spätestens mit der ersten Lieferung zuzuleiten. Soweit erforderlich hat der Lieferant seine Angaben zum Warenursprung mittels eines von seiner Zollstelle bestätigten Auskunftsblattes nachzuweisen.
3.7 Der Ursprung neu aufgenommener Liefergegenstände oder ein Ursprungswechsel ist Kissel + Wolf unverzüglich und unaufgefordert anzuzeigen. Der Lieferant haftet für sämtliche Aufwendungen und Schäden, die Kissel + Wolf durch eine nicht ordnungsgemäße oder verspätete Abgabe der Erklärung nach diesem § 3 entstehen.
3.8 Zur Identifikation und zur Zuordnung zu den Lieferlosen muss eine Produktkennzeichnung bzw. Verpackungskennzeichnung zur eindeutigen Rückverfolgbarkeit des Produktes erfolgen können. Soweit möglich erfolgt in Absprache mit der Einkaufsabteilung von Kissel + Wolf eine Produktkennzeichnung. Die Verpackungseinheiten müssen in jedem Fall ausreichend gekennzeichnet werden.

§ 4 Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug
4.1 Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Kissel + Wolf nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).
4.2 Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands Geliefert In den Ziegelwiesen 6, 69168 Wiesloch, Deutschland (DAP) . Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an den Geschäftssitz von Kissel + Wolf in Wiesloch, Deutschland, zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
4.3 Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie der Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so hat Kissel + Wolf hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist Kissel + Wolf eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.
4.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf Kissel + Wolf über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn sich Kissel + Wolf im Annahmeverzug befinden.
4.5 Für den Eintritt des Annahmeverzuges von Kissel + Wolf gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss Kissel + Wolf seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung von Kissel + Wolf (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Gerät Kissel + Wolf in Annahmeverzug, so kann der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn Kissel + Wolf Kissel + Wolf zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.
4.6 Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Lieferant alle für die Aufstellung oder Montage erforderlichen Reise-, Bereitstellungs- Energie und sonstigen Nebenkosten.
4.7 Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Kissel + Wolf wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ansprüche.
4.8 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, Kissel + Wolf haben ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind Kissel + Wolf zumutbar.
4.9 Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von Kissel + Wolf bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
4.10 An Software, die zum Lieferumfang der Ware gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat Kissel + Wolf neben dem Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. UrhG) das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemäße Verwendung des Produkts erforderlichen Umfang. Kissel + Wolf darf auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.

§ 5 Änderungen und Preisanpassung
5.1 Kissel + Wolf kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten unverzüglich umzusetzende Änderungen der Ware verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen – unter Berücksichtigung von Zurechenbarkeit und Verschulden, – einvernehmlich zu regeln. Der Lieferant ist verpflichtet, Kissel + Wolf Änderungen vorzuschlagen, die er zur Erreichung der vertraglichen Ziele oder im Hinblick auf veränderte gesetzliche oder sonst zwingende Vorschriften für notwendig oder zweckmäßig hält.
5.2 Der Lieferant hat die Folgen solcher Ergänzungen oder Änderungen unverzüglich zu bewerten und Kissel + Wolf aufzuzeigen, insbesondere im Hinblick auf die technische Umsetzbarkeit sowie etwaige entstehende Kostenerhöhungen oder -reduzierungen oder Terminauswirkungen. Änderungen und etwaige Anpassungen der Preise und Termine sind in einer zwischen den Vertragspartnern zu vereinbarenden Form zu dokumentieren. Vor einer schriftlichen Freigabe der Änderungen durch Kissel + Wolf darf der Lieferant etwaige Zusatzkosten in keinem Fall verursachen. Andernfalls gehen diese Kosten zu seinen Lasten.
5.3 Im Rahmen der Zusammenarbeit wird der Lieferant durch eine ständige Kosten- und Wertanalyse Kostenoptimierungen durchführen. Sollte sich hierbei herausstellen, dass eine Anpassung aus Sicht von Kissel + Wolf erforderlich ist, wird Kissel + Wolf dieses dem Lieferanten unverzüglich unter Anführung der Gründe mitteilen und gemeinsam mit diesem eine einvernehmliche Lösung für eine Preisreduzierung ausarbeiten. Der Lieferant ist zur Mitwirkung verpflichtet.

§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen
6.1 Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
6.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einweisung, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.
6.3 Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, ist der Preis ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung innerhalb von dreißig (30) Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb von 60 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung. Für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind Kissel + Wolf nicht verantwortlich.
6.4 Kissel + Wolf schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug von Kissel + Wolf gelten die gesetzlichen Vorschriften.

§ 7 Rechnungen
7.1 Für jede Lieferung und für jeden Lieferschein ist vom Lieferanten eine Rechnung auszustellen und innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen an Kissel + Wolf zu übersenden.
7.2 Die Rechnung ist formgerecht und mit allen erforderlichen Angaben nach dem jeweils gültigen Stand des Umsatzsteuergesetzes bzw. der Umsatzsteuerrichtlinien auszustellen, so dass die Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs sichergestellt ist.
7.3 Die Rechnung muss die Lieferantennummer, die Nummer und das Datum der Bestellung (bzw. des Liefervertragsabschlusses), des Lieferabrufs und des Lieferscheins, die Mengen der berechneten Waren, die Artikelnummer von Kissel + Wolf, den Indexstand sowie die von Kissel + Wolf geforderten Zusatzdaten enthalten. Im Übrigen haben alle Rechnungen den gesetzlichen Anforderungen zu genügen.

§ 8 Vertraulichkeit
8.1 Alle durch Kissel + Wolf schriftlich, elektronisch oder mündlich zugänglich gemachten Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen, sonstige geschäftliche oder technische Informationen und Daten sowie Kenntnisse oder Erfahrungen („Informationen“) sind auch nach Vertragsende, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber streng geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Kunden nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Vertragserfüllung notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Ohne vorheriges schriftliches Einverständnis von Kissel + Wolf dürfen Informationen gem. dem vorstehenden Satz 1 nur zur Erfüllung des Vertrages und nicht für andere Zwecke vervielfältigt oder anderweitig verwendet werden.
8.2 Auf Anforderung von Kissel + Wolf sind alle Informationen gem. § 8.1 (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und alle vorübergehend oder leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an Kissel + Wolf zurückzugeben oder zu vernichten. Soweit uns Informationen gem. § 8.1 von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.
8.3 Arbeitsergebnisse und Erzeugnisse, die unter Verwendung von durch Kissel + Wolf entworfene Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach vertraulichen Angaben von Kissel + Wolf angefertigt sind, dürfen vom Kunden weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden.

§ 9 Eigentumsvorbehalt
9.1 An Informationen gem. § 8.1 behält sich Kissel + Wolf Kissel + Wolf alle Rechte, insbesondere Eigentums- und Urheberrechte, vor. Die Einräumung von Vervielfältigungs-, Verwertungs- oder sonstigen Nutzungsrechten an diesen Informationen bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
9.2 § 8.1 gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die Kissel + Wolf dem Lieferanten zur Herstellung beistellt. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Lieferanten gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.
9.3 Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Lieferant wird für Kissel + Wolf vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass Kissel + Wolf als Hersteller gilt und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.
9.4 Die Übereignung der Ware auf Kissel + Wolf hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nimmt Kissel + Wolf jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Kissel + Wolf bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

§ 10 Mangelhafte Lieferung
10.1 Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
10.2 Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf Kissel + Wolf die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt.
10.3 Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen Kissel + Wolf Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn Kissel + Wolf der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
10.4 Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von sieben (7) Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
10.5 Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Lieferant auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften Kissel + Wolf jedoch nur, wenn Kissel + Wolf erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
10.6 Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der Regelungen in § 10.5 gilt: Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von Kissel + Wolf gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können Kissel + Wolf den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für Kissel + Wolf unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird Kissel + Wolf den Lieferant unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
10.7 Entstehen Kissel + Wolf infolge der mangelhaften Lieferung Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen. Kissel + Wolf sind zudem berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die Kissel + Wolf im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen haben bzw. hatten, weil dieser gegen Kissel + Wolf einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten hat.
10.8 Im Übrigen sind Kissel + Wolf bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben Kissel + Wolf nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

§ 11 Lieferantenregress
11.1 Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen Kissel + Wolf neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Kissel + Wolf ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die Kissel + Wolf seinem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) von Kissel + Wolf wird hierdurch nicht eingeschränkt.
11.2 Bevor Kissel + Wolf einen von deren Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird Kissel + Wolf den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von Kissel + Wolf tatsächlich gewährte Mangelanspruch als ihrem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis. 11.3 Ansprüche von Kissel + Wolf aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch Kissel + Wolf oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

§ 12 Produzentenhaftung
12.1 Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er Kissel + Wolf insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
12.2 Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von Kissel + Wolf durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird Kissel + Wolf den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von Kissel + Wolf bleiben unberührt.
12.3 Der Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens einer (1) Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.

§ 13 Verjährung
13.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
13.2 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche drei (3) Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die dreijährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen Kissel + Wolf geltend machen kann.
13.3 Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit Kissel + Wolf wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
13.4 Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instandgesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant die Ansprüche von Kissel + Wolf auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.

§ 14 Qualitätsmanagement und Dokumentation
14.1 Der Lieferant hat für die Ware und seine Lieferungen und Leistungen den neuesten Stand von Wissenschaft und Technik, die gesetzlichen Regelungen, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten Spezifikationen einzuhalten. Der Lieferant ist verpflichtet, Kissel + Wolf auf sich abzeichnende Änderungen des Stands von Wissenschaft und Technik, der gesetzlichen Regelungen und der Sicherheitsvorschriften unverzüglich hinzuweisen und Vorschläge zur Anpassung seiner Lieferungen und Leistungen zu unterbreiten.
14.2 Der Lieferant muss über einen Prozess verfügen der sicherstellt, dass alle von ihm bereitgestellten Prozesse, Produkte und Dienstleistungen die jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen Anforderungen des Ausfuhrlandes, des Einfuhrlandes und des Bestimmungslandes – sofern dieser dem Lieferanten mitgeteilt wurde – erfüllen.
14.3 Änderungen des Liefergegenstandes und/oder des Herstellungsprozesses bedürfen dessen ungeachtet der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Kissel + Wolf. Die Regelungen in § 15 (Verlagerung der Produktionsstätte) gelten entsprechend.
14.4 Hinsichtlich des Produktionsprozesses und der Produktfreigabe (Vorstellung der Erstmuster) gilt der VDA-Band 2 „Sicherung der Qualität von Lieferungen – Lieferantenauswahl/ Qualitätssicherungsvereinbarung/Produktionsprozess- und Produktfreigabe/Qualitätsleistung in der Serie/Deklaration von Inhaltsstoffen“, in der jeweils gültigen Fassung. Ferner ist der Lieferant verpflichtet, sämtliche im Zusammenhang mit der Bemusterung stehende Kosten zu tragen, soweit nicht anders vereinbart ist.
14.5 Der Lieferant hat ein Qualitätsmanagementsystem (gemäß DIN EN ISO 9001, oder wenn anwendbar gemäß IATF 16949 und/oder gleichwertig) einzurichten und nachzuweisen. Alle Merkmale zur Erfüllung der jeweils geltenden Gesetzesvorschriften, alle kritischen Merkmale und – soweit in den technischen Unterlagen angegeben – alle Funktionsmerkmale, sind prozesssicher vom Lieferanten einzuhalten. Die Erfüllung der Gesetzesvorschriften und kritischen Merkmale ist zudem gemäß VDA-Band 1 dokumentationspflichtig. Der Lieferant hat die Einhaltung geforderten Spezifikationen und Qualität laufend durch geeignete Maßnahmen (z.B. Produktprüfungen, Prozess-absicherungen, Requalifikationen etc.) sicherzustellen. Er hat die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Hierzu werden die zu überwachenden Produkt- und Prozessmerkmale, die Sicherungsmaßnahmen, die Prüfmittel und -methoden und die zughörigen Qualitätsnachweise vom Lieferanten eigenverantwortlich, auf Verlangen in Abstimmung mit der Qualitätssicherung von Kissel + Wolf, festgelegt. Vorgaben von Kissel + Wolf oder den Geschäftspartnern von Kissel + Wolf, für die oder derentwegen Kissel + Wolf den Lieferanten beauftragt hat (nachfolgend „Geschäftspartner von Kissel + Wolf“), zu Merkmalen, Sicherungsmaßnahmen und Prüfmittel/-methoden sind vom Lieferanten einzuhalten. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeit einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.
14.6 Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie der Prüfmittel und -methoden zwischen den Vertragspartnern nicht fest vereinbart, so ist Kissel + Wolf auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit dem Lieferanten zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln.
14.7 Der Lieferant muss in seinen Qualitätsaufzeichnungen bzw.- nachweisen für alle Produkte festhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die mängelfreie Herstellung der Lieferungen gesichert wurde. Diese Nachweise sind 20 Jahre aufzubewahren und Kissel + Wolf bei Bedarf vorzulegen; dies gilt insbesondere für dokumentationspflichtige Merkmale und für alle Merkmale zur Erfüllung der jeweils geltenden Gesetzesvorschriften. Auf Verlangen von Kissel + Wolf hat der Lieferant die Qualitätsnachweise seinen Lieferungen auch beizufügen. Als Anleitung wird auf den VDA-Band 1 „Nachweisführung - Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen und Qualitätsaufzeichnungen“ in der jeweils gültigen Fassung hingewiesen.
14.8 Sowohl Kissel + Wolf als auch die Geschäftspartner von Kissel + Wolf sind berechtigt, die Fähigkeiten und/oder Qualität der Leistungen des Lieferanten durch ein Audit im Werk des Lieferanten zu untersuchen, zu überprüfen und zu bewerten. Das Audit kann als System-, Prozess- oder Produktaudit in Abstimmung mit dem Lieferanten durchgeführt werden. Die Kosten für die Einleitung und Durchführung von Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Beanstandungspunkte trägt der Lieferant. Der Lieferant verpflichtet sich, unverzüglich nach Feststellung von Beanstandungspunkten einen umfassenden Maßnahmenplan zur Abstellung der Beanstandungen in Abstimmung mit Kissel + Wolf bzw. den Geschäftspartnern von Kissel + Wolf zu erstellen. Daran schließt sich ein ausführlicher Bericht über den Fortschritt der eingeleiteten Verbesserungsprozesse und -maßnahmen an. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass Kissel + Wolf wie auch dem Geschäftspartner von Kissel + Wolf ein entsprechendes Audit bei etwaigen Unterlieferanten des Lieferanten möglich ist. Die Möglichkeit einer Beteiligung von Kissel + Wolf und des Geschäftspartners von Kissel + und Wolf bei der Erstellung und Abarbeitung von Maßnahmenplänen zur Verbesserung bei Unterlieferanten ist durch den Lieferanten ebenfalls sicherzustellen.
14.9 Der Lieferant haftet Kissel + Wolf gegenüber für alle von ihm herbeigeführten, aus der Nichteinhaltung der vorstehenden Regelungen und sonstigen Vereinbarungen zum Qualitätsmanagement resultierenden Schäden.
14.10 Sofern der Lieferant Unterlieferanten einbezieht hat er den Unterlieferanten entsprechend dieses § 13 zu einem eigenen Qualitätsmanagement zu verpflichten und sicherzustellen, dass Kissel + Wolf auch bei dem Unterlieferanten ein Audit gem. § 14.6 durchführen können.

§ 15 Verlagerung der Produktionsstätte
15.1 Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Kissel + Wolf darf der Lieferant keine Lieferungen aus einer neuen Produktionsstätte durchführen. Der Lieferant hat Kissel + Wolf eine ganz oder teilweise Verlagerung seiner Produktion rechtzeitig, mindestens jedoch sechs (6) Monate vorher, schriftlich mitzuteilen.
15.2 Bei Zuwiderhandlung hat Kissel + Wolf das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.
15.3 Eine vorherige schriftliche Zustimmung von Kissel + Wolf zur Verlagerung befreit den Lieferanten nicht von seiner Pflicht, unverzüglich nach der Verlagerung, jedoch vor dem Beginn der Leistungserbringung und/oder sonstiger Vertragsausführung, eine erneute Erstmusterfreigabe zu erwirken.

§ 16 Compliance, Umweltschutz
16.1 Der Lieferant verpflichtet sich, den Vertrag unter Beachtung aller gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Er Wird dabei stets alle jeweils anwendbaren Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und staatlichen und behördlichen Vorgaben einhalten, insbesondere die Vorschriften bzgl. Geldwäsche, Korruption, Import- und Exportkontrolle, die Strafrechts-, Steuer und Zollbestimmungen sowie die arbeits- und sozialrechtlichen Verpflichtungen unter Einschluss des Mindestlohngesetzes.
16.2 Der Lieferant versichert, dass er weder im Zusammenhang mit dem Abschluss noch im Rahmen der Erfüllung dieses Vertrages rechtwidrige und/oder unzulässige Handlungen begangen hat oder begehen wird oder diese unterstützt hat oder unterstützen wird, und zwar weder direkt noch indirekt. Er ist verpflichtet, Kissel + Wolf unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn er von einem möglichen Verstoß gegen Satz 1 erfährt.
16.3 Der Lieferant ist verpflichtet, seine Mitarbeiter, seine Subunternehmer sowie Dritte, mit denen er im Rahmen des Vertrages zusammenarbeitet, über die in diesem § 16 genannten Bestimmungen in Kenntnis zu setzen und sie jeweils vor Aufnahme der Tätigkeit entsprechend zu verpflichten.
16.4 Der Lieferant hat bei seinen Lieferungen und Leistungen im Hinblick auf den Umweltschutz, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz die jeweils einschlägigen Richtlinien gesetzlichen behördlichen und sonstigen Vorschriften sowie die Vorgaben von Kissel + Wolf einzuhalten. Insbesondere sind Maschinen und technische Arbeitsmittel unter Beachtung der Maschinenrichtlinie und der betrieblichen Regelungen von Kissel + Wolf sowie mit einer Betriebsanleitung zu liefern.
16.5 Verstößt der Lieferant schuldhaft gegen eine Bestimmung dieses § 16, ist Kissel + Wolf unbeschadet weiterer Ansprüche auf Unterlassen und Schadensersatz berechtigt, jeweils mit sofortiger Wirkung oder mit einer von Kissel + Wolf bestimmten Frist vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen. Ein solches Recht hat Kissel + Wolf auch, wenn Kissel + Wolf Tatsachen mitgeteilt werden, welche zu einem begründeten Verdacht eines nicht nur unerheblichen Verstoßes gegen die in diesem § 16 genannten Regelungen führen, und der Lieferant nicht in der Lage ist, diesen Verdacht innerhalb einer von Kissel + Wolf gesetzten, angemessenen Frist anhand von belegbaren Tatsachen zu entkräften.

§ 17 Unterlieferanten
17.1 Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Kissel + Wolf nicht berechtigt, die Leistungserbringung und/oder sonstige Vertragsausführung ganz oder teilweise auf Dritte (Subunternehmer und Unterlieferanten, nachfolgend („Unterlieferant“) zu übertragen.
17.2 Sofern die Zustimmung von Kissel + Wolf vorliegt, hat der Lieferant dem Unterlieferanten alle Verpflichtungen, die bei der Leistungserbringung und/oder sonstigen Vertragsausführung ihn selbst gegenüber Kissel + Wolf treffen, aufzuerlegen und deren Einhaltung sicherzustellen. Die Gesamtverantwortung für die durch den Lieferanten an den Unterlieferanten übertragenen Leistungen verbleibt gegenüber Kissel + Wolf beim Lieferanten.
17.3 Beauftragt der Lieferant ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Kissel + Wolf einen Unterlieferanten bzw. Dritten mit der Leistungserbringung und/oder sonstigen Vertragsausführung, so hat Kissel + Wolf das Recht, aus wichtigem Grund zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten und /oder Schadensersatz zu verlangen.

§ 18 Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
18.1 Die Abtretung sowie sonstige Übertragung von Forderungen und Rechten des Lieferanten gegen Kissel + Wolf ist ausgeschlossen. Kissel + Wolf bleibt das Recht unbenommen, im Einzelfall einer Abtretung oder sonstigen Übertragung von Rechten und Pflichten des Lieferanten durch ausdrückliche und schriftliche Erklärung zuzustimmen.
18.2 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen Kissel + Wolf in gesetzlichem Umfang zu. Kissel + Wolf ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange Kissel + Wolf noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.
18.3 Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur, soweit die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

§ 19 Information und change of control
Der Lieferant hat Kissel und Wolf unverzüglich schriftlich zu unterrichten, sobald (i) eine Veräußerung aller oder wesentlicher Geschäftsanteile am Lieferanten, ein Inhaberwechsel beim Lieferanten, eine sonstige wesentliche Änderung der Beteiligungsstrukturen beim Lieferanten oder eine Veräußerung des ganzen oder eines wesentlichen Teils des Vermögens des Lieferanten, oder (ii) eine Umwandlung, oder (iii) eine Änderung der unmittelbaren oder mittelbaren Stimmenmehrheit, Organisation und/oder Leitungsmacht (change of control), oder (iv) ein Betriebsstillstand, eine Betriebsverlegung oder eine Betriebsschließung, oder (v) eine (auch nur vorübergehende) Unfähigkeit des Lieferanten, vertragliche Verpflichtungen gegenüber Kissel + Wolf ganz oder zum Teil zu erfüllen, einschließlich einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Lieferanten beim Lieferanten eintritt oder ein solcher Umstand beim Lieferanten einzutreten droht.

§ 20 Rechtswahl und Gerichtsstand
20.1 Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen Kissel + Wolf und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
20.2 Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz von Kissel + Wolf in Wiesloch, Deutschland. Kissel + Wolf ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu erheben.

§ 21 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Lieferanten und/oder dieser AEB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksame möglichst nahekommt.